Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Brümat GmbH

I. Geltungsbereich

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen grundsätlich der schriftlichen Vereinbarung. Trotzdem lediglich mündlich abgegebene Zusagen binden den Auftragnehmer nur, soweit sie von ihm selbst oder von einem wirksam in seinem Namen handelnden Vertreter eingegangen werden.
  3. Sofern die VOB/B vereinbart wurde, geht diese den vorliegenden AGB vor.

II. Angebote und Angebotsunterlagen

  1. Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor.

III. Auftragserteilung

  1. Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.
  2. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.

IV. Preise

  1. Die Preise gelten jeweils ab Werk und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung. Die Preise verstehen sich einschließlich der Mehrwertsteuer in der bei Vertragsschluss gesetzlich bestimmten Höhe. Treten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bei Waren oder Leistungen ein, welche nach diesem Zeitpunkt zu liefern sind, verpflichten sich die Vertragsparteien über den Preis unter Berücksichtigung der eingetretenen Erhöhungen bei Material- oder Lohnkosten erneut zu verhandeln. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, steht beiden Partnern das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
  2. Diese zeitliche Einschränkung von vier Monaten entfällt, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört oder Dauerschuldverhältnisse vorliegen.
  3. Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen. Diese, oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführte Leistungen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten, wie Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen.
  4. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

V. Zahlung

  1. Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort fällig. Sie sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sofort zahlbar ohne jeden Abzug.
  2. Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Nach Fälligkeit und Nichtleistung erfolgt Mahnung durch den Auftragnehmer.
  3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm unter Androhung der anschließenden Kündigung gesetzten Nachfrist von vierzehn Kalendertagen berechtigt den Vertrag schriftlich zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.

VI. Lieferung und Montage

  1. Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Vorauszahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für einen freien Zugang der Montagestelle zu sorgen. Strom- und Wasseranschlusse zur Verfügung zu stellen und Vorbereitungsarbeiten gemäß den erstellten Plänen auszuführen. Im Bedarfsfall leistet der Auftraggeber unentgeltlich weitere technische Hilfeleistungen, etwa durch Überlassung von Hebezeugen, Gerüsten, Gabelstaplern etc.
  3. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Auftragnehmer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen freigestellt.
  4. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann der Auftragnehmer Schadenersatz des hierdurch verursachten Verzugsschadens verlangen. Desweiteren kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu.
  5. Fälle höherer Gewalt (z. B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbaren Ereignisse) im Betrieb des Auftragnehmers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden ihn von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten.

VII. Abnahme

Der Auftraggeber verpflichtet sich auch einzelne Teile des Gewerks abzunehmen,
wenn diesen eine selbständige Funktion zukommt.

VIII. Mängelhaftung

  1. Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Auftragnehmer im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nach Wahl des Auftraggebers zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet (Nacherfüllung). Als Mangel der Sache gilt auch die Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. Sollte eine Art oder sollten beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese zu verweigern.
  2. Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sollte der Auftragnehmer nicht dazu bereit sein, sollte sie zweimal fehlgeschlagen oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, steht dem Auftraggeber das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Weitere Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Anspruch auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung oder Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB n. F.) sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder falls dem Auftragnehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung von Eigenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung die Haftung auslöst.
    Im Falle einer Haftung bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist der Schadensersatz nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    Die Haftungsbeschränkung gilt ebenso wenig bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt wurden.
  4. Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Sachmängelhaftungsverjährungsfristen. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist jedoch ein Jahr.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen und Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und fruchtlosem Ablauf einer deswegen erfolgten Mahnung ist der Auftragnehmer zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die sich hieraus ergebenden Kosten trägt der Auftraggeber.
  3. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Verpfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer, der Höhe nach jedoch beschränkt auf den Wert der Vorbehaltsware.

XI. Gerichtsstand

Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handesgesetzbuches ist, ist Aschaffenburg ausschließlich der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

XII. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

Anschrift & Kontakt

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Hauptstr. 9
63928 Eichenbühl

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